Viele Textilfachhändler möchten den jetzt in Deutschland ankommenden Flüchtlingen mit Warenspenden helfen. Dabei sollten unbedingt die steuerlichen Auswirkungen bedacht werden. Grundsätzlich sind hier drei Fälle zu unterscheiden: 1. Verschenkt ein Händler Waren direkt an Flüchtlinge oder private Sammelstellen, ist ohne eine Zuwendungsbestätigung in der Regel kein Betriebsausgabenabzug möglich. Es handelt sich bei Personenunternehmen in diesen Fällen um eine Entnahme, die mit dem Teilwert zu bewerten ist. Bei Kapitalgesellschaften handelt es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung, die mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist. Ferner muss Umsatzsteuer auf den (fiktiven) Einkaufpreis der Ware zum Entnahmezeitpunkt abgeführt werden.
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