Wenn ein Kunde im Webshop zum Beispiel mit Kreditkarte zahlen will, muss er bei so manchem Händler dafür eine Gebühr zahlen. Der Verkäufer darf aber nur dann Geld vom Kunden verlangen, wenn er auch mindestens eine andere, kostenfreie Zahlungsmöglichkeit anbietet. Diese darf aber nicht „Sofortüberweisung" sein, hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen eine Tochter der Deutschen Bahn.
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