Der Auftraggeber (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) mit der Erbringung von Heizungsbauarbeiten. Der Nachunternehmer des vom AG beauftragten Planers hatte ein Leistungsverzeichnis und einen - fehlerhaften -Detailplan über die Ausstattung des Pelletlagers erstellt. Nach dem Bauvertrag war der AN zur Fertigung von Montageplänen verpflichtet und durfte mit den Arbeiten erst nach Freigabe dieser Pläne beginnen. Um einen wirtschaftlichen Betrieb zu ermöglichen, war ein Volumen des Pelletlagers von deutlich über 20 m~3 erforderlich, was sich auch aus den vertraglichen Vereinbarungen ergab. Ein vom AN vorgelegter - ebenfalls fehlerhafter - Montageplan wurde vom Planer freigegeben. Wegen falsch angegebener Raumhöhe erreichte das Pelletlager statt der angegebenen 26 bis 28 m~3 nur ca. 16 m~3. Mit den Kosten der Mängelbeseitigung rechnet der AG gegen den unstreitigen Restwerklohn-anspruch des AN auf und hat damit vor dem Landgericht Erfolg.
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