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Schwarzarbeit wird nicht bezahlt!

机译:非法工作没有报酬!

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摘要

Die Auftraggeber (AG) beauftragten den klagenden Auftragnehmer (AN) mit der Ausführung von Bauarbeiten. Die Parteien vereinbarten, dass über den im schriftlichen Vertrag vorgesehenen Werklohn hinaus eine Barzahlung von 5000 Euro geleistet werden sollte, ohne dass hierüber eine Rechnung gestellt und Umsatzsteuer abgeführt werden sollte. Nach Abschluss der Arbeiten stellte der AN seine Schlussrechnung über die nach Zahlung der Abschläge verbleibende Restforderung aus der schriftlich getroffenen Vergütungsabrede. Die AG erklärten die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen verschiedener Mängel. Das Landgericht hatte der daraufhin erhobenen Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der AG wies das OLG Schleswig die Klage dann aber durch Urteil vom 16. August 2013 (IBR 2013, 595) mit der Begründung ab, dem AN stehe ein restlicher Zahlungsanspruch nicht zu, da der Vertrag gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig sei; ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB scheitere an §817 Satz 2 BGB. Der entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH (IBR 1990, 508) sei nicht zu folgen, da sie mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes nicht im Einklang stehe.
机译:客户(AG)委托投诉承包商(AN)进行建筑工作。双方同意,除书面合同规定的工作工资外,还应支付5,000欧元的现金,且不支付发票和营业税。工作完成后,承包商在支付了书面薪酬协议的折扣后,提交了剩余索赔的最终发票。股份公司解释了由于各种缺陷造成的损失索赔的抵消额。地方法院在很大程度上维持了随后提起的申诉。然后,OLG石勒苏益格(OLG Schleswig)于2013年8月16日以判决驳回了AG的申诉(IBR 2013,595),理由是承包商无权获得剩余的付款要求,因为根据德国民法典(BGB)第134条的规定,该合同违反了§1第2款第2款SchwarzArbG无效; §812第1条第1款BGB提出的充实索赔未能达到第817条第2款BGB。不应遵循BGH(IBR 1990,508)的相反判例法,因为它不符合该法的措词和含义。

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    《TGA Fachplaner》 |2014年第7期|70-70|共1页
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