1. Sieht ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Blockheizkraftwerks vor, dass die erzeugte Wärme zur Beheizung vorhandenen Wohnraums bereitgestellt und durch die Anlage gegenüber der bisherigen Heizungsanlage Energie eingespart werden soll, ist die Leistung mangelhaft, wenn das Blockheizkraftwerk zwar - isoliert betrachtet - funktionstüchtig ist, aber nicht störungsfrei betrieben werden kann, weil wegen einer Überdimensionierung teilweise keine ausreichende Wärmeabnahme besteht und wegen des Fehlens eines Pufferspeichers Betriebstemperaturen entstehen, welche zum Abschalten der Heizanlage führen. 2. Es fehlt auch eine vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache, wenn der Einbau des Blockheizkraftwerks nicht zu einer signifikanten Energieeinsparung führt.
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