Die Implantation der Baukultur in § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 5 BauGB durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. b des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau vom 24. 6. 2004 (BGBl. I S. 1359) war ein Akt signalistischer Gesetzgebung, kein Vorgang neu regelnder Rechtsetzung, sondern ein in Gesetzesform gegossenes Bekenntnis. Vor ihm steht seither die Fachliteratur zwar nicht sprach-, aber einigermaßen ratlos (so richtig Verf., S. 148: „unreflektiert" die Gesetzesbegründung referierend), die Rechtsprechung schweigt sich dazu aus (zutreffend ebd.). Umso gespannter greift man zu der vorliegenden Jenenser Dissertation, deren Verf. sich dadurch nicht von dem Versuch hat abhalten lassen, Baukultur als rechtswissenschaftlichen und damit als Rechtsbegriff zu entdecken.
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