Wurde öffentliches Archivgut dem öffentlichen Archiv entzogen, so verhelfen das öffentlich-rechtliche Archivbenutzungsrecht und der zivilrechtliche Herausgabeanspruch (§985 BGB) dem Archiv oftmals nicht zur Wiedererlangung des Archivguts. Dann stellt sich die Frage, ob dem Archiv gegen den privaten Besitzer des Archivguts ein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch kraft öffentlichen Sachenrechts zusteht. Das ist entgegen einer nach wie vor vertretenen Ansicht grundsätzlich nicht der Fall: Hat das Archiv - genauer: der öffentlich-rechtliche Träger des Archivs - nicht nur den Besitz, sondern auch sein Eigentum an dem Archivgut unfreiwillig, aber rechtswirksam verloren, so kann der Archivträger die Wiederbeschaffung des Archivguts weder durch Erlass eines „Verwaltungsakts auf Herausgabe" noch durch Leistungsklage zum Verwaltungsgericht realisieren. Entsprechendes gilt, wenn der Archivträger sein Eigentum an dem Archivgut zwar nicht verloren hat, er aber einen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch wegen dessen Verjährung nicht mehr durchsetzen kann. Auch hier bleibt ein allein auf mutmaßlich öffentlich-rechtliche Sachherrschaft gegründetes öffentlich-rechtliches Herausgabeverlangen erfolglos. Anderes gilt nunmehr für bzw. in Sachsen und Thüringen: Hier hat der Landesgesetzgeber den öffentlichen Archiven unlängst einen öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer entzogenen öffentlichen Archivguts eingeräumt - ein No-vum im gesamten Recht der öffentlichen Sachen.
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