1. Die in Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayH-SchPG geregelte Möglichkeit zum Widerruf der Lehrbefugnis und der damit verbundenen Bestellung als Privatdozent sowie als außerplanmäßiger Professor, wenn die Obliegenheit zur sog. Titellehre nicht erfüllt wird, ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.2. Ob die jeweilige Hochschule im Einzelfall die für die Titellehre maßgeblichen Vorschriften zutreffend ausgelegt und angewendet hat, ist vom Verfassungsgerichtshof im Popularklageverfahren nicht zu prüfen. Über die Frage, inwieweit einem Privatdozenten oder einem außerplanmäßigen Professor für seine Lehre eine Vergütung zusteht, ist gegebenenfalls von den dafür zuständigen Fachgerichten zu entscheiden.
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