Verf HE Art. 1,59,67; StGHG § 19; UN-Sozialpakt Art. 13rn1. Die Aufzählung der Antragsberechtigten vor dem Staatsgerichtshof in Art. 131 Abs. 2 HV ist nicht abschließend. Der Gesetzgeber war daher befugt, den Fraktionen des Hessischen Landtags in §19 Abs. 2 Nr. 4 StGHG ein eigenes Antragsrecht zu verleihen.rn2. Art. 59 Abs. 1 HV enthält keine Garantie der Unentgeltlichkeit des Hochschulstudiums und damit auch kein Verbot allgemeiner Studienbeiträge.rn3. Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV ist als soziales Grundrecht der Ausgestaltung und Konkretisierung durch den Gesetzgeber zugänglich. Von der Ausgestaltungsermächtigung des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV ist Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV zu unterscheiden. Zwischen Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV und Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Art. 59 Abs. 1 Satz 4 HV enthält einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt, der die Entscheidung über die Erhebung eines Unterrichtsentgelts dem Gesetzgeber überantwortet. Im Geltungsumfang einer solchen gesetzlichen Anordnung ist die verfassungsunmittelbar geltende Unterrichtsgeldfreiheit des Art. 59 Abs. 1 Satz 1 HV eingeschränkt.
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