Die mir aufgetragene Themenstellung im Kontext des Oberthemas dieses Tübinger Seminars stellt die Frage nach den Folgen der janusköpfigen Rechtsnatur der Universität für die Leitungsstruktur einer Hochschule. Sie ist dabei auf die Amtsstellung einer ganz bestimmten hauptamtlichen Leitungsperson, das Amt des Universitätskanzlers, fokussiert. Dies impliziert die Annahme, dass sich an dieser Amtsstellung innerhalb der Universitätsleitung das Spannungsverhältnis von körperschaftlicher Struktur der Universität und ihrem Charakter als staatliche Einrichtung in exemplarischer Form demonstrieren lässt. Es soll deshalb hier der Frage nachgegangen werden, ob und inwieweit dieses rechtlich erzeugte Spannungsfeld die im Vortragstitel genannten Ämtertypen, Kurator, Kanzler und Vizepräsident, prägt. Um meine These sogleich zu präsentieren, sei gesagt, dass diese Spannungslage für die Gegenwart an Kraft eingebüßt hat. Die Diskussionen um die organisatorische Ausgestaltung der Aufgaben, die mit den Amtertypen klassisch umschrieben werden, haben sich im Zuge der laufenden Hochschulreform sachlich entscheidend verändert.
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