Gemass § 36 Abs.1 BauV ist durch geeignete technische oder organisatorische Massnahmen dafur Sorge zu tragen,dass Nichtraucher in Aufenthaltsraumen vor der Einwirkung von Tabakrauch geschutzt sind.Solche Massnahmen sind insbesondere eine verstarkte Be-und Entluftung der Aufenthaltsraume oder getrennte Aufenthaltsraume fur Raucher und Nichtraucher.Bei Interesse kann in der Bundesinnungsgruppe Baunebengewerbe der diesbezugliche Erlass(BMASGK-461.306/0006-VII/A/2/2018)des Bundesministeriumsfur Arbeit,Soziales,Gesundheit und Konsumentenschutz angefordert werden.Das Bundesministerium fur Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat klargestellt,dass Lehrverhaltnisse von Asyl-werbern mit aufrechter Beschaftigungsbewilligung des AMS zur Ausbildung in einem Lehrberuf gemass § 14 Abs.2 lit.f BAG automatisch mit Rechtskraft eines negativen Asylbescheides und der damit verbundenen Berechtigung zum Aufenthalt in Osterreich enden.
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