Die Aberkennung eines Doktorgrades wegen ?Unwürdigkeit" hat eine unwürdige Tradition im nationalsozialistischen Diskriminierungs-?Recht" (Gesetz über die Führung akademischer Grade v. 7.6.1939), konnte aber in der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts so ausgelegt werden, dass die Norm rechtsstaatlich verstehbar sein sollte. Deshalb hat die Entziehung wegen Unwürdigkeit den Sprung in das Hochschulrecht Baden-Württembergs schaffen k?nnen. In einem Fall bemerkenswert dreisten wissenschaftlichen Fehlverhalten hatte eine Fakult?t die Gradenziehung (also den Widerruf der Gradverleihung) auf diesen Tatbestand gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem ihm allein offenstehenden bundesrechtlichen Rahmen mit dem Problemkomplex besch?ftigt. Klaus Ferdinand G?rditz bespricht die Entscheidung und konkretisiert die ?verfassungskonform-wissenschaftsbezogene Interpretation" des Bundesverwaltungsgerichts.
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