Zur Autonomiediskussion der ?deregulierten" Universit?t geh?rte in der ersten Dekade des neuen Jahrhunderts auch das Thema des Auswahlrechts der Universit?ten hinsichtlich ihrer Studenten. Als eines der Haupthindernisse erschien dabei die Zentralstelle zur Vergabe von Studienpl?tzen, weshalb die Kultusbeh?rden der L?nder über eine Neuordnung des Hochschulzugangs und der Hochschulzulassung nachdenken wollten, was zweckm??igerweise zun?chst einer Kommission aus Hochschulvertretern, Ministerialbeamten der L?nder und Sachverst?ndigen überlassen wurde. In der Kommissionsarbeit war alsbald klar, dass der Missstand einer Zulassung mit bis zu drei Nachrückverfahren in Mangelf?chern (die die Betroffenen letztlich de facto ein Studiensemester kostet) nicht ohne weiteres zu beheben sein würde, weil zumindest für die NC-F?cher an der Zuweisung der Studienpl?tze nach Abiturnote, Wartezeit etc. in Verbindung mit dem Studienplatzwunsch aus Rechtsgründen nicht gerüttelt werden kann, weil die bundesverfassungsgerichtlich dazu entschiedenen Grunds?tze entgegen manchen Hoffnungen nicht zur Disposition stehen. Allerdings war das Hochschulzulassungsrecht wegen einer ?nderung des im Hochschulrahmengesetzes ohnehin zu novellieren, so dass das Tor für institutionelle ?nderungen offen war.
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