Der Eröffnungsaufsatz von Margrit Seckelmann geht dem rechtlich bisher nicht völlig geklärten Verhältnis von Ethik und Recht nach, wenn dieses die Ethik als Tatbestandsmerkmal behördlicher Entscheidungen in Bezug nimmt, die Behörde aber sinnvollerweise die ethische Vertretbarkeit nicht selbst bewertet, sondern sie kraft normativer Anordnung einer weisungsfreien Ethikkommission überlässt. Die Autorin ordnet das Phänomen auch in die moderne Steuerungsdiskussion im allgemeinen Verwaltungsrecht ein, was aber den Rückgriff auf klassische Rechtsfiguren wie Verwaltungsakt und Rechtschutzeröffnung nicht entbehrlich macht.
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