Es gehört zu den mit Recht beklagten Eigentümlichkeiten der deutschen Bundesstaatlichkeit, dass die Regelungswut eines vom sozialstaatlichen Impetus der Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse getriebenen Bundesgesetzgebers eigenständige Regelungsspielräume der Länder zunehmend zu ersticken droht. Es ist das Verdienst des BVerfG, die staatsrechtliche Kehrtwende eingeleitet zu haben. In einer Serie wegweisender Entscheidungen hat das Gericht aus der Neufassung des Art. 72 Abs. 2 GG ein wirksames Instrument zur Bändigung ungebremster Aktivitäten des Bundesgesetzgebers geformt, das die Länder zunehmend selbstbewusster einsetzen. Es kam daher kaum überraschend, dass der Zweite Senat des BVerfG mit Urteil vom 26. Januar 2005 das bundesrechtliche Verbot der Erhebung von Studiengebühren (S 27 Abs. 4 HRG) für nichtig erklärte.
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