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Erh?hte Dringlichkeit der vorzeitigen Zuschlagserteilung

机译:Erh?hte Dringlichkeit der vorzeitigen Zuschlagserteilung

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摘要

1. Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist ein konkretes formelles Vergabeverfahren, auf das sich die Eingriffsbefugnisse der Nachprüfungsinstanzen hinsichtlich der Ma?nahmen der Vergabestelle beschr?nken; im Falle einer parallelen Neuausschreibung der Leistungen durch den ?ffentlichen Auftraggeber kann der Bieter prim?ren Rechtsschutz gegen einen damit einhergehenden vermeintlichen Vergaberechtsversto? daher allein in einem Nachprüfungsverfahren erlangen, welches sich auf die zweite Ausschreibung bezieht (Anschluss an OLG Naumburg, Beschluss vom 31.07.2006 1 Verg 6/06und OLG Koblenz, Beschluss vom 10.04.2003 -1 Verg 1/03) 2. Im Falle eines Versto?es des ?ffentlichen Auftragsgebers gegen § 3 Abs. 7 Satz 3 und Abs. 9 VgV kommt eine Rechtsverletzung des Bieters gem?? § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB durch eine nationale statt eine europaweite Ausschreibung in Betracht, wenn er von dem Vergabeverfahren nur zuf?llig Kenntnis erlangt und ihm in der Folge die Angebotsfrist lediglich noch in verkürztem Umfang für die Erarbeitung einer Bewerbung zur Verfügung steht. 3. Von vornherein untauglich für die Begründung eines besonderen Beschleunigungsinteresses des Auftraggebers i.S.v. § 169 Abs. 2 GWB sind allgemein gehaltene Verweise auf die Bedeutung seiner Aufgaben auf regionaler oder nationaler Ebene, wenn davon insbesondere nicht der Bereich der Daseinsvorsorge oder nach der genannten Vorschrift in der Regel als überwiegend anzusehende Sicherheits- und Verteidigungsinteressen betroffen sind. 4. Bei einem Gro?vorhaben im Baubereich, das sich noch in der Anfangsphase befindet, l?sst sich die Gestattung eines vorzeitigen Zuschlags nicht auf finanzielle Einbu?en stützen, welche im Falle einer hinausgeschobenen Fertigstellung frühestens in einigen Jahren zu erwarten w?ren, wenn die M?glichkeit der zwischenzeitlichen Kompensierung von Verz?gerungen, die durch das anh?ngige Nachprüfungsverfahren eintreten, im weiteren Bauverlauf nicht ausgeschlossen ist. 5. Ebenso wenig kann für eine erh?hte Dringlichkeit der vorzeitigen Zuschlagserteilung die Dauer eines bereits vorangegangenen Vergabeverfahrens angeführt werden, weil ansonsten die Verz?gerungen, welche durch die Dauer des Nachprüfungsverfahrens zu einer ersten Teilausschreibung für das Gesamtbauvorhaben verursacht wurden, den vorzeitigen Zuschlag ebenso bei allen noch ausstehenden Vergaben weiterer Leistungen bedingten und die §§ 155 ff. GWB für das restliche Projekt leer liefen.

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