Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU des Europ?ischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die ?ffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/ 18/EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der Wahrung der Grunds?tze der Gleichbehandlung und der Verh?ltnism??igkeit durch diesen Mitgliedstaat nicht verwehrt, über die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen hinaus zus?tzliche Voraussetzungen zu verlangen und damit bestimmte Wirtschaftsteilnehmer, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, von den Verfahren zur Vergabe vorbehaltener ?ffentlicher Auftr?ge auszuschlie?en.
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