1. Eine schriftliche Vereinbarung, nach der zwischen den Parteien ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart worden ist, steht den Fiktionen von § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013 nicht entgegen, so dass der Auftragnehmer auch nachtr?glich keinen weiteren Umbauzuschlag fordern kann. 2. Mehrkosten aufgrund von Bauzeitverl?ngerungen sind konkret darzulegen. Sch?tzungen auf der Basis von Durchschnittswerten sind nicht ausreichend. 3. Ein wichtiger zur au?erordentlichen Kündigung berechtigender Grund liegt vor, wenn das Erbringen von vertraglich geschuldeten Leistungen von einer weiteren Vertragserg?nzung abh?ngig gemacht wird.
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