Immer wieder ereignen sich Unfalle mit Pistengehern, dies insbesondere auch nach dem Ende der bekanntgegebenen Betriebszeiten. Mit einer aktuellen Entscheidung hat der OGH erfreulicherweise wieder einmal die Eigenverantwortung von Pistengehern betont. Der (spatere) Klager verletzte sich, als er an einem "Skitouren-Abend" von einer Hutte abfuhr und auf einer bereits gesperrten Piste mit dem Windenseil einer Pistenraupe kollidierte. Daraufhin verklagte er sowohl den Huttenwirt (dort war er zuvor eingekehrt) als auch die Bergbahnen mit der Begrundung, beide hatten gegen die ihm gegenuber zu beachtenden Schutz- und Sorgfaltspflichten verstossen.
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