1. Wird eine ?ffentliche Ausschreibung aufgehoben, ohne dass ein in der einschl?gigen Vergabeverordnung genannter Aufhebungsgrund vorliegt, steht dem Bieter, der bei Fortsetzung des Verfahrens und Vergabe des Auftrags den Zuschlag erhalten h?tte, grunds?tzlich ein Anspruch auf Ersatz der mit der Teilnahme am Verfahren verbundenen Aufwendungen zu. 2. Weitergehende Ansprüche, wie etwa ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung des positiven Interesses, kommen nur unter besonderen Voraussetzungen, z.B. bei einer sog. Scheinaufhebung (hier verneint), in Betracht.
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