Die (...) Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/ EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 uber Luftqualitat und saubere Luft fur Europa sind dahin auszulegen, dass sie nicht bezwecken, dem Einzelnen individuelle Rechte zu verleihen, die fur ihn einen Schadensersatzanspruch gegen einen Mitgliedstaat nach dem Grundsatz der Haftung des Staates fur Schaden begrunden konnen, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstosse gegen das Unionsrecht entstehen.
展开▼