In den Verhandlungen von Auftragsverarbeitungsvertr?gen (AW) nach Art. 28 DSGVO entsteht h?ufig die Frage, wer die Aufwendungen des Auftragsverarbeiters zahlt, wenn der Verantwortliche eine anlasslose Untersuchung der IT-Infrastruktur und der Prozesse des Auftragsverarbeiters durchführen m?chte. Die Datenschutzbeauftragten des Verantwortlichen verweisen hierbei gerne auf eine Empfehlung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD), wonach diese Kosten vom Auftragsverarbeiter zu übernehmen sind bzw. soll dazu eine pauschale Vereinbarung getroffen werden. Hier ist durchaus die berechtigte Frage zu stellen, ob ein Landesdatenschutzbeauf-tragten ohne Weiteres Einfluss auf kommerzielle Regelungen eines AW nehmen darf.
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