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EDSA: finale Version der Leitlinien für das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ver?ffentlicht

机译:EDSA: finale Version der Leitlinien für das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ver?ffentlicht

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摘要

Die endgültige Fassung der Leitlinien zu dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO wurde durch den EDSA verabschiedet. In den Leitlinien werden die verschiedenen Aspekte des Auskunftsrechts analysiert und genauere Hinweise dazu gegeben, wie das Auskunftsrecht in verschiedenen Situationen umgesetzt werden soll. ?nderungen wurden im Vergleich zur ersten Entwurfsversion vom Vorjahr bei folgenden Themen vorgenommen: Nach den Leitlinien liegt es nun im Ermessen des Verantwortlichen, zus?tzliche Informationen anzufordern, wenn Zweifel bezüglich der Identit?t der auskunftsersu-chenden Person bestehen. Die generelle Pflicht zur Nachprüfung der Identit?t ist somit gestrichen worden. Ferner hat der Verantwortliche der betroffenen Person im Voraus mitzuteilen, wenn die Erstellung einer Kopie mit Kosten verbunden ist. Dabei sind die Kosten m?glichst genau darzustellen. Hinsichtlich der Art des Zugangs zu Daten wurde nun festgestellt, dass ein Zugang zu personenbezogenen Daten vor Ort je nach Einzelfall durchaus angemessen sein kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn gro?e Mengen an Daten in nicht digitalisierter Form verarbeitet werden. Die auskunftsersuchende Person entscheidet vor Ort, von welchen Daten sie eine Kopie erhalten m?chte. Die M?glichkeit, die Kopie in digitaler Form zu erhalten, wird dadurch nicht eingeschr?nkt. Konkretisiert die auskunftsersuchende Person ihren Auskunftsanspruch nicht, so soll, nach der aktuellen Version, der Ver- antwortliche um Konkretisierung bitten. Ansonsten ist davon auszugehen, dass die betroffene Person von ihrem vollst?ndigen Auskunftsanspruch Gebrauch macht. Weitere ?nderungen wurden hinsichtlich des L?schens von Daten vorgenommen. Insbesondere kann eine l?ngere Aufbewahrung von Daten aufgrund der Ausübung des Auskunftsanspruchs auf Art. 6 Abs. 1 lit. c i.V. m. Art. 15 DSGVO gestützt werden, wobei es sich dabei nicht um eine allgemeine Rechtfertigung für eine Aufbewahrung handelt. Schlie?lich wird betont, dass eine Ablehnung auf einen Auskunftsanspruch aufgrund von offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antr?gen nur untern eng Voraussetzungen m?glich ist.

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    《Datenschutz-Berater》 |2023年第5期|137-138|共2页
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  • 正文语种 德语
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