Das Verwaltungsgericht K?ln hat mit Beschluss vom 10.11.2021 (Az. 13 L 1707/21) entschieden, dass die Anordnung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (?BfDI") zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten nicht zul?ssig ist. Der Anordnung des BfDI zufolge sollte die Antrag stellende Beh?rde den aktuellen Datenschutzbeauftragten (?DSB") abberufen. Aus welchen Gründen der BfDI die Abberufung des DSB angeordnet hat, l?sst sich dem Beschluss nicht entnehmen. Nach Ansicht des VG K?ln ist die Anordnung des BfDI rechtswidrig. Demnach enth?lt die DSGVO keine Erm?chtigungsgrundlage für die Anweisung an die Antragstellerin, einen bereits bestellten DSB abzuberufen (z.B. im Falle von mangelnder Qualifikation oder Interessenkonflikten). Nach Art. 58 Abs. 2 lit.d DSGVO ?darf jede Aufsichtsbeh?rde den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen, Verarbeitungsvorg?nge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit der DSGVO zu bringen". Nach Auffassung des VG liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm jedoch nicht vor. Art.58 Abs.2 lit.d DSGVO setzt für eine ordnungsgem??e Anweisung durch den BfDI voraus, dass ?Verarbeitungsvorg?nge" vorliegen, die nach Ansicht der Aufsichtsbeh?rde in einer bestimmten Art und Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in übereinstimmung mit der DSGVO angepasst werden müssen. Allerdings fallen weder die T?tigkeiten des DSB noch seine (Ab-)Berufung unter diese ?Verarbeitungen". Nach Meinung des Gerichts stellen z. B. die Organisation und das Ordnen von Daten solche ?Verarbeitungsvorg?ngen" dar. Dass die (Ab-)Berufung eines beh?rdlichen Datenschutzbeauftragten hierunter fallen k?nne, ist nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich. Eine andere Erm?chtigung sei in Art. 58 Abs. 2 DSGO ebenfalls nicht vorhanden.
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