Viel Spielraum gibt die DSGVO den kirchlichen Gesetzgebern nicht, um eigene Datenschutzgesetze zu gestalten: Art. 91 DSGVO verlangt, die Gesetze der Kirchen und Religionsgemeinschaften in Einklang mit den Wertungen der Grundverordnung zu bringen. Auf den ersten Blick wirken die Datenschutzgesetze der beiden gro?en Kirchen in Deutschland daher auch wie eine Kopie der DSGVO - doch an einer zentralen Stelle gibt es überraschende Unterschiede und Besonderheiten: Der Katalog der Rechtsgrundlagen weicht teilweise erheblich ab - mit sehr praxisrelevanten Folgen.
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