In der Probezeit soll der/die Auszubildende prüfen, ob er/sie die richtige Berufswahl getroffen hat. Der Ausbildungsbetrieb soll w?hrend dieser Zeit die Eignung des/der Auszubildenden für den gew?hlten Beruf testen. Das Berufsausbildungsverh?ltnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf h?chstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Der Betrieb und der/die Auszubildende müssen die genaue Dauer der Probezeit vorab im Berufsausbildungsvertrag festlegen. Die Verl?ngerung der Probezeit über vier Monate hinaus ist nicht m?glich. Eine Krankheit des/der Auszubildenden führt an sich nicht zur Unterbrechung der Probezeit. Sollte die Ausbildung w?hrend der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen werden, verl?ngert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung (§ 1 Abs. 1 des Berufsausbildungsvertrages). Eine Verl?ngerung erfolgt allerdings nicht automatisch. Sie muss zwischen dem Betrieb und dem/der Auszubildenden bzw. den gesetzlichen Vertretern vereinbart werden. Die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betrieb und dem/der Auszubildenden bzw. den gesetzlichen Vertretern ist Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Verl?ngerung. Die Verl?ngerung darf maximal den zeitlichen Umfang der Unterbrechung umfassen. Die Verl?ngerung der Probezeit ist der Handwerkskammer Berlin schriftlich mitzuteilen.
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