1. Das Gesetz uber die Umweltvertraglichkeitsprufung in der bis zum 15. Mai 2017 geltenden Fassung erfordert keine Berucksichtigung globaler Klimaauswirkungen; das Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes fuhrt nicht zu einer nachtraglichen "Aufladung" und Erweiterung des Begriffs der Umweltauswirkungen um den Aspekt des globalen Klimas.
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