Für die Anerkennung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO, den eine Person infolge eines Versto?es gegen die DSGVO erlitten hat, reicht die blo?e Verletzung der Norm als solche nicht aus, wenn mit ihr keine entsprechenden materiellen oder immateriellen Sch?den einhergehen. Der in der DSGVO geregelte Ersatz immaterieller Sch?den erstreckt sich nicht auf blo?en ?rger, zu dem die Verletzung ihrer Vorschriften bei der betroffenen Person geführt haben mag. Es ist Sache der nationalen Gerichte, herauszuarbeiten, wann das subjektive Unmutsgefühl aufgrund seiner Merkmale im Einzelfall als immaterieller Schaden angesehen werden kann.
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