BVerfG, Beschluss vom 27. September 2022 -1 BvR 2661/21 Leitsatze: 1. Bodenrecht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG ist die flachenbezogene Ordnung der Nutzung von Grund und Boden durch offentlichrechtliche Normen, die Grund und Boden unmittelbar zum Gegenstand haben; also Normen, welche die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden regeln, indem sie den Flachen Nutzungsfunktionen zuweisen und diese voneinander abgrenzen. Pragend ist die Flachenzuweisung fur eine bestimmte Nutzung, die andere Nutzungen an diesem Standort im Wesentlichen ausschliesst.
展开▼