Der EuGH beleuchtet die Rolle der DSGVO in zivilgerichtlichen Verfahren. Der Gerichtshof stellt zun?chst klar, dass die DSGVO von nationalen Gerichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gleicherma?en zu beachten ist. Soll die Vorlage von Dokumenten angeordnet werden, die personenbezogene Daten enthalten, sind die Interessen der betroffenen Personen zu berücksichtigen und mit der Erforderlichkeit der Vorlage zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes abzuw?gen. Dabei soll das nationale Gericht bei der Beurteilung der Erheblichkeit des vorzulegenden Dokuments auch berücksichtigen, ob der Beweis auch mit anderen Beweismitteln erbracht werden kann. Zuletzt ist der Grundsatz der Datenminimierung zu beachten und hierzu vorzulegende Dokumente etwa zu pseudonymisieren. Dem Urteil lag ein schwedischer Zivilrechtsstreit zwischen der Norra Stockholm Bygg AB (?Fastec") und der Per Ny-cander AB (?Nycander") zugrunde. Fastec klagte die ausstehende Vergütung für die Errichtung eines Bauwerks von Nycander ein. Nycander bestritt die von Fastec behaupteten Arbeitsstunden und beantragte zum Beweis die Anordnung der Vorlage eines Personalverzeichnisses des Subun-ternehmers von Fastec, das auch Informationen über Arbeitsstunden enth?lt. Gegen den Antrag argumentierte Fastec mit einem Versto? gegen die Zweckbindung der Datenverarbeitung (Art. 5 Abs. 1 lit.b DSGVO), da das Personalverzeichnis personenbezogene Daten enthalte, die aufgrund einer Vorschrift des schwedischen Steuerrechts erfasst würden. Zweck der Vorschrift sei es, der Finanzverwaltung eine effektivere Kontrolle der Gesellschaftst?tigkeit zu erm?glichen. Dies sei nicht mit der Offenlegung in einem Zivilrechtsstreit vereinbar.
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