Art. 3 Mr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 Uber Abfalle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der unkontaminiertes Aushubmaterial, das nach nationalem Recht zur hochsten Qualitatsklasse gehort, als "Abfall" einzustufen ist, selbst wenn sein Besitzer sich seiner weder entledigen will noch entledigen muss und dieses Material die in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen fur die Einstufung als "Nebenprodukt" erfullt, und die Abfalleigenschaft nur dann verliert, wenn es unmittelbar als Substitution verwendet wird und sein Besitzer Formalkriterien erfullt hat, die fur den Umweltschutz irrelevant sind, falls diese Kriterien die Wirkung haben, dass die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie gefahrdet wird.
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