Sachverhalt: Auf einem Privatgrundstück bricht die ca. 28 Meter lange Abwasserleitung. Der Grundstückseigentümer (AG) wendet sich an ein Unternehmen für Haustechnik (AN) und l?sst sich über die M?glichkeiten einer Instandsetzung beraten. Der AN erkl?rt, dass es technisch erforderlich sei, eine neue Abwasserleitung zu verlegen. Der AG beauftragt den AN daher mit der Verlegung einer neuen Abwasserleitung. Hierfür rechnet der AN ca. 26.000 Euro ab. Die Zahlung eines Restbetrages von ca. 12.000 Euro wird vom AG verweigert, weil er erfahren hat, dass eine Sanierung im sog. Inliner-Verfahren ausreichend und wesentlich kostengünstiger gewesen w?re. Der AN erhebt Klage. Das OLG Karlsruhe weist die Klage ab.
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