Damit steht fest, dass ein Fragerecht des Arbeitgebers auch in anderen nach allgemeinen Voraussetzungen bestehen kann. Zentral ist hierbei auch, dass die Daten unmittelbar beim Besch?ftigten erhoben und nur für die Zwecke des Gesundheitsschutzes und Arbeitsorganisation genutzt werden dürfen. Zudem ist zu beachten, dass die Daten nur so lange zu speichern sind, wie die epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag festgestellt wird. Sofern diese Voraussetzung entf?llt, sind die Daten grunds?tzlich zu l?schen.
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