Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gilt der Grundsatz der Separation, worauf sich im Verfahren vor dem BFH berufen wurde. Das bedeutet, dass jeder Fall für sich selbst betrachtet werden muss. Wenn wir also Tankungen über den Zeitraum der ersten Monatsh?lfte haben, so gibt es zwar eine Sammelrechnung. Für die gerichtliche Betrachtung z?hlt jedoch insbesondere in Bezug auf den Eigentumsvorbehalt (EV) und dessen Geltendmachung jede Tankung für sich. Aus formellen Gründen hat der BFH im Urteil hierzu keine Stellung genommen. Er hat allgemeine Ausführungen unter Bezug auf ?ltere Urteile gemacht, dass es auf ?Zumutbarkeits- oder Verschuldensgesichtspunkte sowie auf Kausalit?tserw?gungen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht ankomme". Dies führt der BFH weiter in der Argumentation, dass auf keinen Fall auf die Vereinbarung des EV verzichtet werden kann. Eine solche war aber zu keinem Zeitpunkt streitig. Vielmehr wurde durch die Kl?ger ausdrücklich festgestellt, dass der EV korrekt vereinbart war. Insofern verwirren die Ausführungen des BFH allenfalls.
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