1. Ansprüche nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B in Verbindung mit § 1 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 VOB/B sind solche auf Zahlung einer ?auch in Zusatzauftr?gen vereinbarten Vergütung" im Sinne von § 648a Abs.1 Satz 1 BGB a.F. Dies gilt auch, wenn die in diesen Bestimmungen vorgesehene Vereinbarung über den neuen Preis beziehungsweise über die besondere Vergütung nicht zustande kommt. 2. Das Gericht muss für den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit gem?? § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. feststellen, ob der Rechtsgrund für einen zus?tzlichen Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B gegeben ist, ob also insbesondere wirksame Anordnungen des Auftraggebers im Sinne von § 1 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 VOB/B vorliegen. Dagegen reicht hinsichtlich der H?he des Vergütungsanspruchs ein schlüssiger Vortrag des Auftragnehmers aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. M?rz 2014 -VII ZR 349/12, ZfBR 2014, 460).
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