1. Das stationsungebundene Carsharing unterfallt nicht dem Anwendungsbereich des § IIa BerlStrG (juris: StrG BE), da es sich hierbei um die Ausubung von Gemeingebrauch der zum Kraftfahrzeugverkehr gewidmeten Strassen handelt.(Rn.8) 2. Fur die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im offentlichen Strassenraum befindet, ist eine auf die objektiven Gegebenheiten abstellende Gesamtschau aus der Perspektive eines objektiven Betrachters vorzunehmen; auf subjektive Motive des Strassennutzers, die in den konkreten Umstanden der Strassenbenutzung nicht hervortreten, kommt es nicht an.(Rn.7)
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