1. Eine Erh?hung der Grundfl?che um mehr als ein Fünftel ist nicht mehr geringfügig i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 3 BauCB. 2. Besondere, gesundheitlich bedingte Wohnbedürfnisse des Eigentümers sind bei der Beurteilung der Geringfügigkeit i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB nicht berücksichtigungsf?hig. 3. Der Befürchtung der Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung durch Errichtung eines im Au?enbereich nicht privilegierten Geb?udes kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich um einen Ersatzbau für ein vorhandenes Geb?ude handelt. 4. Ein in seiner Kubatur nicht unwesentlich von den grüngestempelten Bauvorlagen abweichendes Geb?ude stellt gegenüber dem genehmigten Vorhaben ein ?aliud" dar.
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