Gem?ss Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) muss der Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung in jedem Fall einen Sicherheitsnachweis ausstellen. Die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis sind in Art. 37 Abs. 1 NIV definiert.
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