Arbeitnehmerfotos im Internetauftritt des Arbeitgebers: Kein genereller Loschungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhaltnisses. Der Wettbewerb verlangt heute von den Unternehmen u. a. einen moglichst ansprechenden, modernen Internetauftritt. Dieser wird haufig mit der Abbildung der Belegschaft - sei dies in Einzel- oder in Gruppenfotos - gestaltet. Was geschieht mit solchen Arbeitnehmerfotografien, wenn der Arbeitsvertrag beendet ist, mussen die Fotografien geloscht werden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seiner Entscheidung vom 19.02.2015, Az. 8 AZR1011/13 mit einem solchen Fall befasst.
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