Die Änderung eines Pauschalpreises kommt nur dann in Betracht, wenn die Gesamtleistung in unzumutbarem Missverhältnis zum Pauschalpreis steht. Die Berechnung eines Pauschalpreises liegt grundsätzlich im Risiko des Auftragnehmers. Erbrachte Mehrleistungen führen nur dann zu einer Änderung der Pauschale, wenn sie in solchem Umfang von der vereinbarten Leistung abweichen, dass ein Festhalten am Pauschalpreis nicht zumutbar ist. Ist vereinbart, dass jedenfalls eine Erhöhung von 10% zumutbar ist, bedeutet dies nicht, dass jede darüber hinausgehende Erhöhung zu einer Unzumutbarkeit des Pauschalpreises führt.
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