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Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; Rechtsangleichung; Ausnahmen und Beschr?nkungen vom Vervielf?ltigungsrecht; Begriff 'gerechter Ausgleich'; Umsetzung durch die MS; Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Ger?te und Medien zur digitalen Vervielf?ltigung

机译:版权及相关权;法律近似;复制权的例外与限制;术语“公平补偿”;由MS实施;对系统,设备和媒体上用于数字复制的私人副本征税

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摘要

Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft: 1. Der Begriff "gerechter Ausgleich" in Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen MS, die eine Ausnahme für Privatkopien eingeführt haben, einheitlich auszulegen ist, unabhängig von deren Befugnis, innerhalb der vom Unionsrecht, insb von dieser RL, auferlegten Grenzen die Form, die Art und Weise der Zahlung und Erhebung sowie die Höhe dieses gerechten Ausgleichs festzulegen. 2. Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29 ist dahin auszulegen, dass die zwischen den Beteiligten herbeizuführende Ausgewogenheit (der "angemessene Ausgleich") bedeutet, dass der gerechte Ausgleich notwendigerweise auf der Grundlage des Schadens zu berechnen ist, der den Urhebern geschützter Werke infolge der Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden ist. Es entspricht den Anforderungen dieses "angemessenen Ausgleichs", wenn vorgesehen wird, dass die Personen, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck privaten Nutzern rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder den Nutzern eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, Schuldner der Finanzierung des gerechten Ausgleichs sind, da sie die Möglichkeit haben, die tatsächliche Belastung dieser Finanzierung auf die privaten Nutzer abzuwälzen. 3. Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29 ist dahin auszulegen, dass ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig ist. Folglich ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der RL 2001/ 29 vereinbar.
机译:EP和理事会于2001年5月22日颁布的关于协调信息社会版权和相关权某些方面的第2001/29 / EC号指令第5(2)(b)条:1.第5(2)条中的“公平补偿”一词欧洲议会和理事会于2001年5月22日发布的关于协调信息社会版权和相关权某些方面的第2001/29 / EC号指令,是联盟法的自治概念,在所有MS中均引入了私有副本例外必须在联盟法律(特别是本RL)规定的限制范围内,无论其权限如何,对其进行统一解释,以确定这种形式,付款和收取方式以及此项公平补偿的金额。 2.第2001/29号指令第5条第2款(b)项被解释为是指当事各方之间达成的平衡(“适当的赔偿”)是指必须根据提交人遭受的损害计算公正的赔偿。由于引入了私人复制例外,因此出现了受保护的作品。如果提供具有数字复制设施,设备和媒体并为此目的向私人用户合法或实际提供或向用户提供复制服务的人员承担责任,则符合此“合理补偿”的要求。公平补偿的融资,因为他们有可能将这项融资的实际负担转移给私人用户。 3.第2001/29号指令第5条第2款(b)项的含义是,在征收旨在为数字复制的系统,设备和媒体提供公平补偿的税收与为私人复制目的而假定使用这些系统之间存在联系必要的是。因此,将私有复制税无差别地应用于数字复制的系统,设备和媒体,这些专有技术不留给私有用户,并且明确保留用于制作私有副本以外的用途,这与指令2001/29不兼容。

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  • 来源
    《Wirtschaftsrechtliche Blätter》 |2010年第12期|629-632|共4页
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