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>Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; Rechtsangleichung; Ausnahmen und Beschr?nkungen vom Vervielf?ltigungsrecht; Begriff 'gerechter Ausgleich'; Umsetzung durch die MS; Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Ger?te und Medien zur digitalen Vervielf?ltigung
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Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; Rechtsangleichung; Ausnahmen und Beschr?nkungen vom Vervielf?ltigungsrecht; Begriff 'gerechter Ausgleich'; Umsetzung durch die MS; Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Ger?te und Medien zur digitalen Vervielf?ltigung
Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft: 1. Der Begriff "gerechter Ausgleich" in Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen MS, die eine Ausnahme für Privatkopien eingeführt haben, einheitlich auszulegen ist, unabhängig von deren Befugnis, innerhalb der vom Unionsrecht, insb von dieser RL, auferlegten Grenzen die Form, die Art und Weise der Zahlung und Erhebung sowie die Höhe dieses gerechten Ausgleichs festzulegen. 2. Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29 ist dahin auszulegen, dass die zwischen den Beteiligten herbeizuführende Ausgewogenheit (der "angemessene Ausgleich") bedeutet, dass der gerechte Ausgleich notwendigerweise auf der Grundlage des Schadens zu berechnen ist, der den Urhebern geschützter Werke infolge der Einführung der Ausnahme für Privatkopien entstanden ist. Es entspricht den Anforderungen dieses "angemessenen Ausgleichs", wenn vorgesehen wird, dass die Personen, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck privaten Nutzern rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder den Nutzern eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, Schuldner der Finanzierung des gerechten Ausgleichs sind, da sie die Möglichkeit haben, die tatsächliche Belastung dieser Finanzierung auf die privaten Nutzer abzuwälzen. 3. Art 5 Abs 2 lit b der RL 2001/29 ist dahin auszulegen, dass ein Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und dem mutmaßlichen Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck privater Vervielfältigungen notwendig ist. Folglich ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der RL 2001/ 29 vereinbar.
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