Corona hat vieles bei uns verändert, so auch das Kaufverhalten. Abholstationen wachsen an vielen Orten wie Schwam-merl aus dem Boden. Auch aus juristischer Sicht kann man sich diesem Thema nähern, vor allen Dingen, wenn man damit liebäugelt, selbst solche etablieren zu wollen. Neben all den sonstigen Hürden (Diebstahlschutz, Bezahlmöglichkeit und Vandalismusschutz) stellen sich auch juristische Fragen diesbezüglich. Beim Diebstahlschutz kann auch eine Videoüberwachung helfen. Diese wird wohl bei Abholstationen im Grundsatz zulässig sein. Wenn nämlich im Einzelfall überwiegende Interessen des Verantwortlichen bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist, darf eine Videoüberwachungsanlage installiert werden. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Videoüberwachung dem vorbeugenden Schutz von Personen und Sachen auf privaten Liegenschaften aber auch - und das ist für Abholstationen interessant - an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, dient. Voraussetzung ist hier allerdings, dass bereits Rechtsverletzungen erfolgt sind oder aber das Gefährdungspotenzial des Ortes gegeben ist. Das ist wohl bei Abholstationen, wo niemand vor Ort ist und Waren gestohlen werden können bzw. Vandalis-mus zu befürchten sein könnte, gegeben.
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