Wieder einmal im letzten Moment sind die neuen Bestimmungen des Grunder-werbssteuergesetzes beschlossen worden. Grundsätzlich ist die Steuer - wie bisher - vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Abweichend hievon sind Erwerbsvorgänge im Familienverband begünstigt, egal ob diese entgeltlich (neu!) oder unentgeltlich erfolgt sind. Diesfalls ist die Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des gemeinen Wertes.
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