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Regelungslücke für den Öffentlichen Dienst

机译:公务员制度方面的差距

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摘要

Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation im Umweltschutz sind seit langem im Immissionsschutz und Kreislaufwirtschaftsrecht verankert. Verantwortliche für genehmigungsbedürftigen Anlagen haben gemäß § 52b Absatz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) und § 58 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) der zuständigen Behörde mitzuteilen, wie sichergestellt ist, dass die Um-weltschutz-Vorschriften beim Betrieb beachtet werden. Dabei müssen sie darlegen, wie die Einhaltung sämtlicher umweltrechtlicher Pflichten beim Betrieb organisatorisch und personell sichergestellt ist, damit eine medienübergreifende, einheitliche Organisation des betrieblichen Umweltschutzes gefördert wird. Mittei-lungsplichten betreffen gemäß § 52b Absatz 2 BlmSchG und §58 Absatz 2 KrWG auch öffentlich-rechtliche Einrichtungen, ohne dass allerdings bestimmt ist, wer dort für die Meldung verantwortlich ist. Der VBU tritt dafür ein, dass nicht nur die Vertretungsberechtigten gegenüber der zuständigen Landesbehörde sondern auch die Namen der vergleichbaren Verantwortlichen bei kommunalen Eigenbetrieben und unselbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechtes anzuzeigen sind. Insbesondere bei betriebstechnisch gesonderten, aber rechtlich unselbstständigen Einheiten wie Stadtwerken, kommunalen Kläranlagen oder Entsorgungsbetrieben bedürfe es einer sachbezogenen Zuordnung der Verantwortung für die Organisation des betrieblichen Umweltschutzes. Es sei dort beispielsweise nicht sachgerecht, den jeweiligen Leiter der Kommunalverwaltung zum Verantwortlichen zu erklären. Es bestehe ein Bedürfnis - wie bei privaten Kapital- und Personen-Handelsgesellschaften - eine klare, persönlich zugeordnete Verantwortlichkeit in der Leitung der jeweiligen Einrichtung zu schaffen. Angesichts der Vielfalt der Rechtsformen, in denen öffentlich-rechtliche Betriebe geführt werden, fordert der Verband, bei künftigen Novellierungen in den §§ 52b BlmSchG und § 58 Abs. 1 des KrWG die Pflicht zur Benennung von verantwortlichen Personen in der Hierarchie nicht mehr auf Kapital- und Personengesellschaften zu beschränken. Vielmehr wird vorgeschlagen, den Adressatenkreis der Mitteilungspflichten auf sämtliche Unternehmen und öffentlich-rechtliche Einrichtungen auszudehnen und dafür jeweils den Leiter dieser Einrichtung als dafür Verantwortlichen einzusetzen und zu benennen. Auch sie sollten die Organisation ihres betrieblichen Umweltschutzes offenzulegen haben.
机译:长期以来,公司组织在环境保护方面的通知要求已根植于污染控制和回收管理法中。负责批准工厂的负责人必须根据《联邦排放控制法》(BlmSchG)第52b(1)条和《回收管理法》(KrWG)第58(1)条通知主管当局,如何确保在操作过程中遵守环境保护法规。在这样做时,他们必须说明如何确保组织和人员遵守公司的所有环境法律义务,以便促进跨媒体,统一的公司环境保护组织。根据BlmSchG的第52b(2)条和KrWG的第58(2)条,通知要求也适用于公法机构,但是没有确定谁负责那里的报告。 VBU提倡不仅必须授权代表国家主管当局的人员,而且必须根据公法向当地自雇公司和附属机构报告负责的可比人员的姓名。尤其是在使用独立的技术但合法依赖的单位(例如市政公用事业,市政废水处理厂或废物处理公司)的情况下,需要为公司内的环境保护组织适当分配责任。例如,宣布地方政府各自负责人是不合适的。与私营公司和私营公司一样,有必要在各自机构的管理中建立明确的,个人分配的职责。鉴于管理公法公司的法律形式多种多样,如果将来对BlmSchG的第52b条和KrWG的第58(1)条进行修订,则协会不再要求将资本指定为层次结构中的负责人。 -并限制合伙企业。相反,建议将报告义务的收件人扩大到所有公司和公法机构,并任命和任命该机构的负责人。他们还应该披露公司环境保护的组织。

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  • 来源
    《UmweltMagazin》 |2017年第3期|52-52|共1页
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