Ob ein Bebauungsplan dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGß genügt, ist von der Gemeinde in eigener Verantwortung und von den Gerichten als Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung im Normenkontrollverfahren in vollem Umfang und unabhängig von etwaigen behördlichen Stellungnahmen zu prüfen. BVerwG Beschl. v. 15.10.2020-4 BN 8.20-Die Grundsätze des § 80 Abs. 7 VwGO sind entsprechend auf Beschlüsse nach § 47 Abs. 6 VwGO anwendbar. Von der Möglichkeit, Beschlüsse nach § 47 Abs. 6 VwGO über die Fallkonstellationen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hinaus von Amts wegen zu ändern, macht der Senat auf neuen Sachvortrag hin nur ausnahmsweise Gebrauch, etwa wenn sich diese entweder als evident unrichtig erweisen oder schlechthin unerträgliche Nachteile der bislang unterlegenen Partei mit sich bringen.
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