1. Ein Verhandlungsvorbehalt betreffend die Zahlungsbedingungen stellt eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen dar, auch wenn das Verhandlungsergebnis akzeptiert werden soll. 2. Mindestanforderung an die Eignung sind bereits in der Bekanntmachung zu benennen und dürfen zu einem späteren Zeitpunkt, so etwa mit Übersendung der Vergabeunterlagen, nicht mehr wirksam gefordert, sondern lediglich konkretisiert werden.
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