Die Geltendmachung von Schadensersatz gegen einen Sachverständigen gem. § 839a BGB setzt eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens voraus und erfordert einen substantiierten Sachvortrag zu der vorgetragenen Behauptung einer vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Erstattung eines unrichtigen Gutachtens. Lediglich subjektive Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens begründen noch keinen Anspruch. (Leitsatz der Bearbeiterin)
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