1. Die Abrechnung von Leistungen, die durch eine nicht genehmigte Weiterbildungsassistentin erbracht werden, verstößt gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung. 2. Damit ist die Abrechnungs-Sammelerklärung über die ordnungsgemäße Erbringung und Abrechnung der geltend gemachten Leistungen im Ganzen unrichtig, sodass deren Garantiefunktion entfällt mit der Folge, dass der entsprechende Honorarbescheid aufzuheben und das Honorar neu festzusetzen ist, sofern die Abgabe der unrichtigen Abrechnungs-Sammelerklärung zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei der Neufestsetzung des Honorars hat die KV ein weites Schätzungsermessen.
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