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【24h】

Auskunftspflicht des Landesrechnungshofs gegenüber Presse

机译:国家审计署有责任向新闻界提供信息

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摘要

1. Der Landesrechnungshof hat der Presse nach § 4 Abs. 1 Pressegesetz Nordrhein-Westfalen (PresseG NRW) grundsätzlich Auskunft zu erteilen. 2. Sofern im konkreten Einzelfall besondere Geheimhaltungsbedürfnisse etwa im Interesse einer effektiven Finanzkontrolle sowie zum Schutz der in richterlicher Unabhängigkeit erfolgenden Entscheidungsfindung einer Auskunftserteilung entgegen stehen, kann diesen im Rahmen der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 2 PresseG NRW ausreichend Rechnung getragen werden. 3. Im Interesse einer von der Pressefreiheit geschützten zeitnahen Berichterstattung über Gegenstände von aktuellem Interesse ist eine einstweilige Anordnung zulässig, die die Hauptsache vorweg nimmt, wenn der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach eingehender Prüfung mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht.
机译:1.国家审计署必须根据《北莱茵-威斯特法伦州新闻法》(PresseG NRW)第4(1)节向新闻界提供信息。 2如果在特定的案例中有特殊的保密要求,例如为了有效的财务控制和保护司法独立中的决策过程,则可以在《新闻法》第4条第2款的例外范围内充分考虑到这一点。 3.为了及时报告受新闻自由保护的当前利益物体的利益,临时命令是允许的,如果所主张的知情权在经过充分审查后极有可能存在,则可以预见要点。

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