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Betriebsvereinbarungen und Datenschutz

机译:公司协议和数据保护

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摘要

Die Betriebsvereinbarung Anknüpfungspunkt für das Thema Datenschutz bei Betriebsvereinbarungen ist häufig die Einführung von IT-Systemen. Nach §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen", mitzubestimmen. Hierfür ist bereits ausreichend, dass die technische Einrichtung objektiv, d.h. durch die technischen Gegebenheiten oder die konkrete Verwendungsart, zur Überwachung geeignet ist (ständige Rspr. seit BAG, 09.09.1975 -1 ABR 20/74 NJW 1976,261,262). Eine Überwachung muss also tatsächlich gar nicht stattfinden bzw. vom Arbeitgeber beabsichtigt sein. In der Praxis führt diese sehr weite Auslegung der Rechtsprechung dazu, dass Betriebsrat und Arbeitgeber über eine Vielzahl von IT-Systemen Betriebsvereinbarungen abschließen.
机译:公司协议公司协议中数据保护的起点通常是IT系统的引入。根据BetrVG第87条第(1)款第6款,劳动委员会在“介绍和使用旨在监控员工行为或绩效的技术设施中拥有发言权”。技术设施就足够了客观上,即由于技术条件或特定使用类型,它适合于监视(自BAG,09.09.1975 -1 ABR 20/74 NJW 1976,261,262起不断进行报告),​​因此实际上不必进行监视或由雇主进行实际上,对判例法的这种非常广泛的解释导致劳资委员会和雇主通过大量的IT系统达成公司协议。

著录项

  • 来源
    《Datenschutz-Berater》 |2020年第5期|116-117|共2页
  • 作者

    Martin Wiesner;

  • 作者单位

    Berlin tätig;

  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 eng
  • 中图分类
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